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Dienstreise-Unfallversicherung

Versicherungsschutz im Inland besteht ab einer Entfernung von mehr als 50 Kilometern Luftlinie vom Ausgangspunkt der Reise (Wohnort oder Arbeitsstätte)

  • ab Besteigen und Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels, des Mietwagens  oder des Wohnmobils – Ausnahme: Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte
  • bei Flugreisen: vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Verlassen einschließlich des Fluges
  • bei Hotelübernachtungen: vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes.

Versicherungsschutz im Ausland beginnt mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Grenzübertritts

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